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Wahlunterlagen

  1. Verwahrung

Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich

  • die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbenden, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln (bei Europawahlen nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln),
  • die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Sie hat die Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleitung (Europawahl: Kreis- bzw. Stadtwahlleitung) vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

  1. Vernichtung

Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine und Verzeichnisse der Wahlberechtigten von Sonderwahlbezirken und Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages/des Europäischen Parlaments vernichtet werden. Die Landeswahlleitung kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für eine Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 73, § 89, § 90 BWO

Europawahl:

§ 66, § 82, § 83 EuWO

Stand: 1. Februar 2016