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Die Bundeswahlleiterin und ihre Aufgaben

Die Bundeswahlleiterin und ihr Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, die Präsidentin oder den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes zur Bundeswahlleiterin bzw. zum Bundeswahlleiter zu bestellen, weil sie oder er in dieser Eigenschaft zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben auf das Personal und die Einrichtungen des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen kann.

Die Wahl zum Deutschen Bundestag erfolgt nach einem bestimmten im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung geregelten Verfahren, das von der Wahlvorbereitung zur Wahlhandlung und über die Feststellung des Wahlergebnisses bis zum Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag führt. Das gesamte Verfahren vollzieht sich unter Aufsicht und Leitung der im Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Wahlorgane. Diese sind keine Behörden oder öffentlichen Stellen des Bundes, sondern weisungsungebundene Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation.

 

Wahlorgane

Mit der Vorbereitung und Durchführung von Bundestagswahlen beauftragte Wahlorgane sind

  • die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet;
  • die Landeswahlleitungen und ein Landeswahlausschuss für jedes Land;
  • die Kreiswahlleitungen und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis;
  • die Wahlvorsteherinnen bzw. Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
  • mindestens eine Wahlvorsteherin bzw. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

 

Weisungsfreiheit

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Bundeswahlleiterin – ebenso wie die übrigen Wahlorgane – nicht an Weisungen, sondern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Gegenüber den anderen Wahlorganen steht ihr kein Weisungsrecht zu. Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wahlberechtigten gebildeten Wahlausschüsse und Wahlvorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie sind eine Art „Selbstverwaltungsorgane“ der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen. Die Tätigkeit der Wahlausschüsse unterliegt vor allem der Überwachung durch die Öffentlichkeit, da alle ihre Entscheidungen in öffentlichen Sitzungen getroffen und im Anschluss von den Wahlleitungen öffentlich bekannt gegeben werden.

 

Aufgaben

Der Bundeswahlleiterin obliegen insbesondere folgende Aufgaben: