Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie nach ihrer Erklärung hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind. Diese engste Verbindung besteht meistens zu dem Ort, auf den sich die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland“ bezieht. Wird zum Beispiel eine Arbeitsleistung als Grenzpendler an einem Ort im Inland erbracht, ist dies der Anknüpfungspunkt für die Ausübung des Wahlrechts. Bei Ortskräften deutscher Auslandsvertretungen ist dies in der Regel das Auswärtige Amt und damit das Bezirksamt Mitte von Berlin (Wahlkreis 75). In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges.
Die Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde können Sie im amtlichen Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes oder auf der Internetseite Ihrer Gemeinde aufsuchen. In Hamburg und Berlin sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Rechtsgrundlage
§ 54 Absatz 2 BWG
§ 17 Absatz 2 BWO
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