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Parteien

Nach § 2 Parteiengesetz (PartG) sind Parteien Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich in der Regel auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als nichtrechtsfähiger Verein organisieren. Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein verlangt zusätzlich noch eine Eintragung in das Vereinsregister. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Registergerichte.

Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetz befindet.

Der Vorstand einer Partei hat nach § 6 Absatz 3 PartG der Bundeswahlleiterin Satzung und Programm der Partei, Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Die Parteien und politischen Vereinigungen, die bei der Bundeswahlleiterin Parteiunterlagen hinterlegt haben, sind in unserem Internetangebot zu finden. Mit der Hinterlegung der Unterlagen ist jedoch nicht die Zuerkennung des Parteistatus und das Recht auf Zulassung zu Wahlen verbunden.

Da bei Bundestagswahlen nur Parteien Landeslisten einreichen können, stellt der Bundeswahlausschuss vor jeder Bundestagswahl spätestens am 79. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche politischen Vereinigungen als Parteien anzuerkennen sind.

Durch das Parteienprivileg des Artikel 21 GG sind Parteien in ihrem Bestand und ihrer Tätigkeit geschützt und können nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Rechtsgrundlagen

Art. 21 GG
§ 2, § 6 PartG
§ 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG

Stand: 9. Februar 2023