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Schreibstift in der Wahlkabine

Gemäß § 50 Absatz 2 Bundeswahlordnung soll in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen. Als Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen), Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche.

Eine Verletzung der Grundsätze des Wahlrechts ist dadurch nicht zu befürchten. Die einzelnen Wahlvorstände sind mit Mitgliedern der verschiedensten Parteien besetzt und die Auszählung der abgegebenen Stimmen ist öffentlich, so dass eine Manipulation durch Dritte ausgeschlossen ist.

Bestehen bei Wahlberechtigten dennoch Bedenken, so spricht nichts gegen die Benutzung eines eigenen, mitgebrachten Schreibstiftes, etwa eines Kugelschreibers.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 50 Abs. 2 BWO

Europawahl:

§ 43 Abs. 2 EuWO

Stand: 4. September 2018