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Tod einer/eines Wahlkreisbewerbenden

Stirbt eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl, muss eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl kann am Tag der Hauptwahl stattfinden und soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl durchgeführt werden.

Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleitung.

Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreisbewerbende.

Rechtsgrundlagen

§ 43 BWG
§ 82 BWO

Stand: 13. Februar 2023