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Abgeordnete

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zur und zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei Europawahlen Unionsbürgerin oder Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).

Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit verzichten. Scheidet eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich mit der nächstfolgenden Person aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist.

Bei Europawahlen ist Listennachfolger grundsätzlich die Ersatzbewerberin oder der Ersatzbewerber bzw., wenn keine Ersatzbewerberin oder kein Ersatzbewerber vorhanden ist, der nächstfolgende Person aus der Liste.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 38 GG
§ 1 BWG

Europawahl:

Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Direktwahlakt
§ 1 EuWG

Stand: 8. Februar 2023