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Erststimme

Die Erststimme wird bei Bundestagswahlen auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit ihr wird die Direktbewerberin oder der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 war die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Es genügte somit die relative Stimmenmehrheit. Ab der 21. Wahlperiode muss ein Wahlkreissitz noch zusätzlich durch auf die Partei entfallende Zweitstimmen im Land gedeckt sein.

Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn

  • eine Partei, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung findet, weil sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.
  • es zu einer erhöhten Sitzzahl kommt, da Wahlkreissitze erhalten bleiben müssen.

Eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerberin/-bewerber) kann – muss aber nicht – auch auf der entsprechenden Landesliste ihrer bzw. seiner Partei stehen. Ist eine solche Person bereits im Wahlkreis gewählt, dann bleibt sie auf der Landesliste unberücksichtigt.

Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, das heißt die eine Landesliste, aber keine Bewerberin oder keinen Bewerber im Wahlkreis zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Stimmzettelhälfte leer. Wählergruppen bzw. Direktbewerbende von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die Wahlkreisbewerbenden alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten Stimmzettelhälfte abgedruckten Landesliste.

Bei Europawahlen gibt es keine Erst- und Zweitstimmen, sondern nur eine Stimme.

Rechtsgrundlagen

§ 4, § 5, § 30 BWG
§ 45 BWO

Stand: 22. Dezember 2023