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Parteiverbot

Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die demokratische Grundordnung nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dass ihr eine Erreichung dieser Ziele zumindest möglich ist. Einen Antrag auf Verbot einer Partei können der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen sowie eine Landesregierung, wenn sich die Organisation der Partei auf das entsprechende Land beschränkt.

Die Wahlorgane prüfen die Verfassungswidrigkeit von Parteien im Wahlverfahren nicht. Sie sind insoweit an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

Rechtsgrundlagen

Art. 21 Abs. 2 GG
§ 13 Nr. 2, §§ 43 - 47 BVerfGG

Stand: 27. Januar 2017