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Wahlgeheimnis

Der Grundsatz der geheimen Wahl soll sicherstellen, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis dient zugleich dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Andere Wählerinnen und Wähler sollen vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.

Das Wahlgeheimnis verpflichtet den Staat, Vorkehrungen zum Schutze der geheimen Stimmabgabe zu treffen. Auch bei der Erstellung der repräsentativen Wahlstatistik ist durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist strafbar. 

Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist die Wählerin oder der Wähler selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren. Vor und nach der Wahlhandlung darf das Stimmverhalten offenbart werden. Etwas anderes gilt für die Wahlhandlung selbst: eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern sie muss geheim wählen. Deshalb muss sie die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen Vorschriften einhalten und den Anordnungen des Wahlvorstands im Wahlraum Folge leisten. 

Der Einhaltung des Wahlgeheimnisses dienen u. a.:

  • Aufstellen von Wahlkabinen oder sonstiger Sichtschutzvorrichtungen in den Wahllokalen zur unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels, 
  • Film- und Fotografierverbot in den Wahlkabinen,
  • Falten des Stimmzettels in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, 
  • bei der Briefwahl Verwendung eines Stimmzettelumschlags.
Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 38 Abs. 1 GG
§ 33, § 34, § 36 BWG
§ 50, § 51, §§ 55 - 57, § 66 BWO
§ 1 - 5, § 8 WStatG
§ 107c  StGB

Europawahl:

§ 1, § 16 EuWG
§ 4 EuWG i.V.m. § 33, § 36 BWG
§ 43, § 44, §§ 48 - 50, § 59 EuWO
§§ 1 - 5, § 8 WStatG
§ 107c StGB

Stand: 31. März 2017