Europawahl 2019

Briefwahl

Keine Antragstellung beim Bundeswahlleiter!

Stellen Sie Ihren Antrag bei der Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzortes.

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr.

Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählen.

Rechtsgrundlagen

§ 24, § 27 EuWO

Animationsfilm Briefwahl

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Antrag

Wählen

Ergebnisermittlung

Schaubild zu Briefwahl und Wahlgeheimnis
Dateigröße: 469,29 kB