Europawahl 2019

Informationen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zur Teilnahme an der Europawahl

Die Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz und der Europawahlordnung.

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 4. März 2019 um 18:00 Uhr.

Die Informationen des Bundeswahlleiters werden auf Grundlage des derzeit geltenden Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, sowie der derzeit geltenden Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, bereitgestellt und gelten vorbehaltlich etwaiger Änderungen des Europawahlgesetzes beziehungsweise der Europawahlordnung.


Aufstellung der Wahlvorschläge

Einreichung der Wahlvorschläge

Die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen sind nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und bei dem zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mit Fax ist deshalb nicht ausreichend.

Zulassung der Wahlvorschläge